SBV G LogoTran001jpeg

 

Statuten der Sektion Graubünden

des Schweizerischen

Blinden- und Sehbehindertenverbands

Gültig ab 11. März 2023

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel:   Allgemeine Bestimmungen. 4

Art. 1   Grundsätze. 4

Art. 2   Rechtsform und Sitz. 4

Art. 3   Zweck. 4

Art. 4   Mittel 5

2. Kapitel:  Mitgliedschaft 6

Art. 5   Allgemeines. 6

Art. 6   Aktivmitglieder 7

Art. 7   Solidarmitglieder 7

Art. 8   Aufnahme. 7

Art. 9   Beendigung der Mitgliedschaft 7

Art. 10     Ehrenmitglieder 8

3. Kapitel:  Organisation. 8

Art. 11     Organe. 8

Art. 12     Gemeinsame Bestimmungen. 9

A.              Generalversammlung. 9

Art. 13     Zusammensetzung. 9

Art. 14     Aufgaben und Zuständigkeiten. 9

Art. 15     Einberufung und Anträge. 10

Art. 16     Beratungen. 11

B.              Sektionsvorstand. 12

Art. 17     Zusammensetzung. 12

Art. 18     Aufgaben und Zuständigkeiten. 12

Art. 19     Einberufung. 13

Art. 20     Beratungen. 13

Art. 21     Ständiges Sekretariat 14

Art. 22     Kommissionen und Arbeitsgruppen. 14

C.              Revisionsstelle. 15

Art. 23     Zusammensetzung, Unabhängigkeit und Amtsdauer 15

Art. 24     Aufgaben. 15

Art. 25   Geschäftsjahr 16

4. Kapitel:  Schluss- und Übergangsbestimmungen. 16

Art. 26     Haftung. 16

Art. 27     Sprache der Statuten. 16

Art. 28     Revision der Statuten. 16

Art. 29     Austritt aus dem SBV. 16

Art. 30   Auflösung der Sektion. 17

Art. 31   Übergangsbestimmung. 17

Art. 32   Inkrafttreten und Aufhebungsklausel 17



1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1     Grundsätze

1Die Sektion Graubünden (nachfolgend Sektion) des Schweizerischen Blin­den- und Sehbehindertenverbandes (nachfolgend SBV) versteht sich als eine Organisation, in der sich blinde und sehbehinderte Men­schen zur Selbsthilfe, Selbstbestimmung und Interessenvertretung zu­sam­­men­schliessen.

2Sie ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.

3Sie ist politisch unabhängig und religiös neutral.

4Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst den Kanton Graubünden, und deckt neben dem Kanton auch die grenznahen Gebiete im Ausland ab.

 

Art. 2     Rechtsform und Sitz

1Die Sektion ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2Der Sitz der Sektion befindet sich am Wohnort des Präsidenten/der  Präsidentin.

 

Art. 3     Zweck

1Die Sektion arbeitet auf eine Gesellschaft hin, welche sehbehinderten  Men­­schen die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht.

2Die Sektion bezweckt:

a.   die Vertretung und Förderung der Rechte und Interessen ihrer Mit­glie­der, blinder und sehbehinderter Menschen sowie ihrer Ange­hö­ri­gen;

b.   die Förderung der Selbstständigkeit und der beruflichen und ge­sell­schaftlichen Eingliederung blinder und sehbehinderter Men­schen;

c.   den Zusammenschluss und die Stärkung der Solidarität unter den blinden und sehbehinderten Menschen in ihrem Tätigkeitsgebiet;

d.   die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die be­son­deren Anliegen und Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Men­schen.

 

Art. 4     Mittel

1Um ihre Ziele zu erreichen, bedient sich die Sektion insbesondere fol­gen­der Mittel:

a.   Einflussnahme auf Gesetzgebung und Gesetzesvollzug;

b.   Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen durch Bera­tung und Selbsthilfe;

c.   Förderung von Netzwerken blinder und sehbehinderter Menschen;

d.   Veranstaltung von Aktivitäten und Anlässen wie Vorträge, Begeg­nungs­gruppen, Zusammenkünfte, Ausflüge, Ausstellungen, Kurse, usw.;

e.   Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

f.     Beratung von Behörden, Arbeitgebern, Schulen und anderer Insti­tutionen sowie Einzelpersonen in Fragen der Integration blinder und sehbehinderter Menschen und Beseitigung von Barrieren jeg­li­cher Art;

g.   Abschliessen von Leistungsverträgen mit dem SBV, den Behör­den sowie Dritten (Firmen, Institutionen);

h.   Zusammenarbeit mit anderen im Behindertenbereich tätigen Or­gani­sationen in unserem Tätigkeitsgebiet.

2Die finanziellen Mittel der Sektion setzen sich zusammen aus:

a.   Jahresbeiträgen der Mitglieder;

b.   Beiträgen des SBV;

c.   Subventionen öffentlicher und privater Einrichtungen;

d.   Spenden und Legaten;

e.   finanziellen Beteiligungen an den Aktivitäten der Sektion;

f.     Vermögenserträgen;

g.   weiteren Zuwendungen und Einkünften.

 

2. Kapitel: Mitgliedschaft

 

Art. 5     Allgemeines

1Die Sektion kennt folgende Mitgliederkategorien:

a.   Aktivmitglieder;

b.   Solidarmitglieder;

c.   Ehrenmitglieder.

2Aktivmitglieder und Solidarmitglieder haben der Sektion einen jährli­chen Beitrag zu entrichten. Die Generalversammlung setzt die Beiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien fest. Ehrenmitglieder sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch Aktivmitglieder oder Solidarmit­glie­der sind.

 

Art. 6     Aktivmitglieder

Aktivmitglieder werden auf Antrag Einzelmitglieder des SBV im Sinne von Artikel 7 der SBV-Statuten, die im Tätigkeitsgebiet der Sektion woh­nen oder arbeiten oder eine andere Verbindung geltend machen kön­nen.

 

Art. 7     Solidarmitglieder

Solidarmitglieder können auf Antrag natürliche oder juristische Perso­nen werden, welche die Bedingungen für eine Aktivmitgliedschaft nicht er­füllen, die aber die Sektion bei der Umsetzung ihrer Ziele unterstützen möchten.

 

Art. 8     Aufnahme

1Der Präsident  befindet über die Aufnahmeanträge.

2Bei Anfechtung durch die betroffene Person binnen 30 Tagen entschei­det die Generalversammlung.

 

Art. 9     Beendigung der Mitgliedschaft

1Die Einzelmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 nicht mehr erfüllt sind.

2In den übrigen Fällen endet die Mitgliedschaft:

a.   durch Austritt auf Ende des laufenden Kalenderjahrs, die unter Ein­­haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der Sektion schrift­lich zu melden ist;

b.   durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied den Inte­res­sen des SBV oder blinder und sehbehinderter Menschen im Allgemeinen zuwiderhandelt; bei Anfechtung durch die betroffene Person binnen 30 Tagen entscheidet die Generalversammlung;

c.   durch Streichung. Wer ohne triftigen Grund mit seinen finanziellen Ver­pflichtungen gegenüber der Sektion in Rückstand gerät, wird von der Mitgliedschaft suspendiert. Werden die ausstehenden Beträ­ge nicht binnen nützlicher Frist beglichen oder wird der ge­schul­dete Betrag nicht erlassen, erfolgt die Streichung des Mit­glieds;

3Die laufenden finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder werden durch den Verlust der Mitgliedschaft nicht berührt. Es besteht keinerlei An­spruch auf das Vermögen der Sektion.

 

Art. 10   Ehrenmitglieder

Die Generalversammlung kann natürliche oder juristische Personen, die sich um die Sektion oder die Belange blinder und sehbehinderter Men­schen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Sek­­tion ernennen.

 

 

 

3. Kapitel: Organisation

 

Art. 11   Organe

Die Organe der Sektion sind:

a.   die Generalversammlung;

b.   der Sektionsvorstand;

c.   die Revisionsstelle.

 

Art. 12   Gemeinsame Bestimmungen

1Die Organmitglieder sind verpflichtet in den Ausstand zu treten, wenn Sektionsgeschäfte behandelt werden, welche ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden Personen berühren.

2Personen unter 16 Jahren und juristische Personen können nicht als Mitglied eines Organs der Sektion gewählt werden.

 

A.     Generalversammlung

 

Art. 13   Zusammensetzung

1Die Generalversammlung umfasst sämtliche Aktivmitglieder der Sek­tion, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

2Zudem nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil:

a.   die übrigen Mitglieder der Sektionsorgane;

b.   die übrigen natürlichen Personen, die Mitglieder (Solidar und Ehren­mitglieder) der Sektion sind;

c.   eine Delegation jeder juristischen Person, die Mitglied der Sektion ist;

d.   die vom SBV bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter.

 

Art. 14   Aufgaben und Zuständigkeiten

1Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion.

2Sie hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

a.   Behandlung der eingereichten Anträge;

b.   Wahl der übrigen statutarischen Organe sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten, welche die Sektion an der Delegiertenver­samm­lung des SBV vertreten;

c.   Ernennung der Ehrenmitglieder;

d.   Festlegung der Jahresbeiträge und der grundsätzlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Mitgliederkategorien;

e.   Festlegung des Finanzkompetenzrahmens des Vorstandes und Ge­währung von Krediten, die diese Grenze überschreiten

f.     Beschlussfassung über das Protokoll der letzten GV, den Jahres­bericht und die Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands;

g.   Revision der Statuten;

h.   Austritt aus dem SBV;

i.       Auflösung der Sektion.

Art. 15   Einberufung und Anträge

1Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitglieder haben das Anrecht, schriftliche Anträge an die General­versammlung zu stellen. Diese müssen bis 30 Tage vor der Generalver­samm­lung beim Präsidium eingereicht werden.  Alle fristgerecht einge­reich­ten Anträge sind zwingend auf die Traktandenliste zu setzen.

2Der Vorstand kann zusätzlich eine ausserordentliche Generalversamm­lung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Versammlung darum ersucht. Dem Ersuchen liegen die Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen bei.

3Die Traktandenliste sowie alle weiteren Unterlagen werden den Sek­tions­mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zuge­stellt.

 

Art. 16   Beratungen

1Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesen­den Mitglieder beschlussfähig.

2Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident der Sektion, bei de­ren oder dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi­dent. Sind beide verhindert, wählt die Generalversammlung eine Ver­samm­lungs­leitung aus ihrer Mitte.

3Die Generalversammlung kann nur die auf der Traktandenliste aufge­führ­ten Geschäfte behandeln. An der Versammlung gestellte Anträge wer­den nur behandelt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem traktandierten Geschäft stehen. Geschäfte, die nicht auf der Trak­tandenliste stehen, können nur mit Zustimmung von mindestens zwei Drit­teln der anwesenden Mitglieder, die mindestens 10 % aller Mitglieder aus­machen, behandelt werden; davon ausgenommen sind Anträge be­tref­fend:

a.    eine Statutenrevision;

b.   den Austritt aus dem SBV;

c.   die Auflösung der Sektion.

4Die anwesenden Mitglieder der Versammlung verfügen über je eine Stim­­me. Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.

5Abstimmungen werden mit offenem Handmehr durchgeführt, sofern die­se Statuten nichts anderes bestimmen. Es gilt das relative Mehr. Die Vor­­­sit­zen­de bzw. der Vorsitzende enthält sich der Stimme; bei Stimmen­gleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

6Wahlen werden offen durchgeführt, sofern die Versammlung nichts an­deres beschliesst. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, ab dem zwei­ten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit sind die Aktiv­mit­gliedschaft und in zweiter Linie die Dauer der Mitgliedschaft in der Sektion entscheidend.

 

B.     Sektionsvorstand

 

Art. 17       Zusammensetzung

1Der Sektionsvorstand setzt sich aus drei bis sieben Mitgliedern zusam­men, einschliesslich der in einem eigenen Wahlgang gewählten Präsi­den­tin oder des Präsidenten der Sektion und einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten. Ein Co-Präsidium ist möglich.

2Die Aktivmitglieder müssen die Mehrheit des Vorstands bilden. Die Prä­si­dentin oder der Präsident bzw. die Co-Präsidentinnen und Co-Präsi­den­ten müssen Einzelmitglieder des SBV sein.

3Die Mitglieder des Sektionsvorstands werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Ein Mitglied des Sektions­vorstands darf nicht mehr als zwölf aufeinanderfolgende Jahre im Amt blei­ben. Wird ein Vorstandsmitglied zur Präsidentin oder zum Präsiden­ten gewählt, kann sie oder er dieses Amt während maximal 20 Jahren aus­üben, wobei die kumulierte Amtszeit von Vorstandsmitgliedschaft und Präsidentschaft nicht mehr als zwanzig Jahre betragen darf.

4Während der Amtsdauer sind Ergänzungswahlen möglich.

5Der Sektionsvorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Generalversammlung abberufen werden (Art. 65 Abs. 2 des Schwei­ze­­ri­schen Zivilgesetzbuches).

6Auf allen Organisationsstufen gilt kollektive Zeichnungsberechtigung (Vier­augenprinzip).

 

Art. 18   Aufgaben und Zuständigkeiten

1Der Sektionsvorstand hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

a.   Führung der Sektion und Vertretung nach aussen;

b.   Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und Unterbreitung von Anträgen an dieses Organ;

c.   Verteilung der Aufgaben (insbesondere Kassenführung) unter den Vorstandsmitgliedern oder Delegation der Aufgaben an Dritte;

d.   Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

e.   Genehmigung des Budgets unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung;

f.     Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen;

g.   Beschlussfassung über Leistungen der Sektion an Einzelmitglieder, unter Vorbehalt diesbezüglicher Beschlüsse der Generalversammlung;

h.   Ernennung der Vertretung der Sektionspräsidentin oder des Sektionspräsidenten innerhalb des Sektionenrats des SBV;

i.       Beschlussfassung über Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist.

2Der Sektionsvorstand kann Beschlüsse, die in seine Zuständigkeit fal­len, der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreiten.

 

Art. 19   Einberufung

Der Sektionsvorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, je­doch mindestens zweimal jährlich. Er ist zudem auf Verlangen von min­des­tens drei seiner Mitglieder innerhalb von drei Wochen einzuberufen.

 

Art. 20   Beratungen

1Der Sektionsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte sei­ner Mitglieder anwesend ist.

2Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder des­­sen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

3Abstimmungen erfolgen offen, sofern der Sektionsvorstand nichts ande­res beschliesst. Massgebend ist das relative Mehr. Bei Stimmengleich­heit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid; eine Stimmenthal­tung ist in diesem Fall nicht zulässig.

4Bei Wahlen gilt Artikel 16 Absatz 6 sinngemäss.

 

Art. 21   Ständiges Sekretariat

1Der Vorstand kann die Sektion unter seiner Verantwortung mit einem pro­­fes­sionellen Sekretariat ausstatten.

2Er legt insbesondere den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertre­tungs­aufgaben der Mitglieder des Sekretariats fest.

3Er stellt sicher, dass bei der Ausübung der operativen Tätigkeiten den be­sonderen Bedürfnissen der blinden und sehbehinderten Menschen Rech­nung getragen wird.

4Er kann die Personalverwaltung ganz oder teilweise dem SBV oder einer anderen Einrichtung übertragen.

 

Art. 22   Kommissionen und Arbeitsgruppen

Der Sektionsvorstand kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einset­zen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Generalversammlung ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt.

 

 

 

 

 

C.     Revisionsstelle

 

Art. 23   Zusammensetzung, Unabhängigkeit und Amtsdauer

1Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Treuhandstelle oder aus zwei handlungsfähigen, natürlichen Personen zusammen.

2Die an der Revision beteiligten Personen dürfen nicht Mitglied im Sek­tions­vorstand sein oder dieses Amt während des gesamten oder eines Teils des Berichtsjahrs ausgeübt haben.

3Die Revisionsstelle wird für 4 Jahre ernannt. Sie ist wiederwähl bar.

 

Art. 24   Aufgaben

1Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und Vermö­gens­­lage der Sektion.

2Sie erhält Zugang zu allen buchführungsrelevanten Unterlagen. Die Jah­res­rechnung ist ihr in der Regel bis spätestens bis 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung  des folgenden Jahres für das jeweils ab­gelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

3Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung jährlich schriftlich Be­richt. Sie fasst diesen Bericht an der Generalversammlung mündlich zu­sammen und steht den Mitgliedern der Versammlung für die Beantwortung ihrer Fragen zur Verfügung. Wenn beide Revisoren an der Teilnahme an der Generalversammlung verhindert sind, wird der Revisorenbericht von einer vom Vorstand bestimmten Person vorgelesen. Allfällige Antworten auf Fragen werden im Protokoll erwähnt.

 

 

Art. 25       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Art. 26       Haftung

1Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Sek­tion ist ausgeschlossen.

2Die Sektion haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen.

3Die Sektionen und der SBV haften ausschliesslich für ihre eigenen Ver­bindlichkeiten.

 

Art. 27       Sprache der Statuten

Die Statuten liegen in deutscher Sprache vor.

 

Art. 28       Revision der Statuten

1Die vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung mit Drei­fünftelmehrheit ganz oder teilweise revidiert werden.

2Die Statutenänderung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.

 

 

Art. 29       Austritt aus dem SBV

1Der Austritt aus dem SBV wird von der Generalversammlung mit Zwei­drit­­tel­mehrheit beschlossen.

2Der Austritt wird erst mit der Übernahme aller betroffenen Einzelmitglieder des SBV durch eine oder mehrere andere Sektionen

 

Art. 30       Auflösung der Sektion

1Die Auflösung der Sektion wird von der Generalversammlung mit Drei­viertelmehrheit beschlossen.

2Das noch vorhandene Sektionsvermögen wird dem SBV übergeben; eine Auf­teilung des Vermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Bildet sich innerhalb von zehn Jahren eine neue Sektion mit einem vergleichba­ren Tätigkeitsgebiet, wird ihr das Sektionsvermögen zugesprochen. An­dern­falls geht das Vermögen endgültig in den Besitz des SBV über.

3Die Auflösung erfolgt frühestens bei Übernahme der verbleibenden Ein­zel­mitglieder des SBV durch eine oder mehrere andere Sektionen.

 

Art. 31       Übergangsbestimmung

Bis zur ersten Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Statuten ent­spricht die Zusammensetzung des Sektionsvorstands jener des vor­maligen Vorstands. Anlässlich dieser ersten Generalversammlung wird ein Sektionsvorstand gemäss den vorliegenden Statuten gewählt. Die Amts­zeit im vormaligen Sektionsvorstand wird an die Gesamtamtszeit­dauer nach Artikel 17 Absatz 3 angerechnet.

 

 

Art. 32       Inkrafttreten und Aufhebungsklausel

1Die vorliegenden Statuten treten per 11.03.2023  in Kraft.

2Die bisherigen Statuten werden durch diese Statuten aufgehoben und er­setzt.


Chur, 11. März 2023

Arno Tschudi         Präsident                                              

 Josua Stoffel        Vizepräsident