Statuten der Sektion Graubünden
des Schweizerischen
Blinden- und Sehbehindertenverbands
Gültig ab 11. März 2023Inhaltsverzeichnis
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. 4
Art. 9 Beendigung der Mitgliedschaft 7
Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen. 9
Art. 14 Aufgaben und Zuständigkeiten. 9
Art. 15 Einberufung und Anträge. 10
Art. 18 Aufgaben und Zuständigkeiten. 12
Art. 21 Ständiges Sekretariat 14
Art. 22 Kommissionen und Arbeitsgruppen. 14
Art. 23 Zusammensetzung, Unabhängigkeit und Amtsdauer 15
4. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen. 16
Art. 27 Sprache der Statuten. 16
Art. 28 Revision der Statuten. 16
Art. 29 Austritt aus dem SBV. 16
Art. 30 Auflösung der Sektion. 17
Art. 31 Übergangsbestimmung. 17
Art. 32 Inkrafttreten und Aufhebungsklausel 17
1Die Sektion Graubünden (nachfolgend Sektion) des Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (nachfolgend SBV) versteht sich als eine Organisation, in der sich blinde und sehbehinderte Menschen zur Selbsthilfe, Selbstbestimmung und Interessenvertretung zusammenschliessen.
2Sie ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.
3Sie ist politisch unabhängig und religiös neutral.
4Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst den Kanton Graubünden, und deckt neben dem Kanton auch die grenznahen Gebiete im Ausland ab.
1Die Sektion ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2Der Sitz der Sektion befindet sich am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin.
1Die Sektion arbeitet auf eine Gesellschaft hin, welche sehbehinderten Menschen die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht.
2Die Sektion bezweckt:
a. die Vertretung und Förderung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder, blinder und sehbehinderter Menschen sowie ihrer Angehörigen;
b. die Förderung der Selbstständigkeit und der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung blinder und sehbehinderter Menschen;
c. den Zusammenschluss und die Stärkung der Solidarität unter den blinden und sehbehinderten Menschen in ihrem Tätigkeitsgebiet;
d. die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die besonderen Anliegen und Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen.
1Um ihre Ziele zu erreichen, bedient sich die Sektion insbesondere folgender Mittel:
a. Einflussnahme auf Gesetzgebung und Gesetzesvollzug;
b. Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen durch Beratung und Selbsthilfe;
c. Förderung von Netzwerken blinder und sehbehinderter Menschen;
d. Veranstaltung von Aktivitäten und Anlässen wie Vorträge, Begegnungsgruppen, Zusammenkünfte, Ausflüge, Ausstellungen, Kurse, usw.;
e. Sensibilisierung der Öffentlichkeit;
f. Beratung von Behörden, Arbeitgebern, Schulen und anderer Institutionen sowie Einzelpersonen in Fragen der Integration blinder und sehbehinderter Menschen und Beseitigung von Barrieren jeglicher Art;
g. Abschliessen von Leistungsverträgen mit dem SBV, den Behörden sowie Dritten (Firmen, Institutionen);
h. Zusammenarbeit mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen in unserem Tätigkeitsgebiet.
2Die finanziellen Mittel der Sektion setzen sich zusammen aus:
a. Jahresbeiträgen der Mitglieder;
b. Beiträgen des SBV;
c. Subventionen öffentlicher und privater Einrichtungen;
d. Spenden und Legaten;
e. finanziellen Beteiligungen an den Aktivitäten der Sektion;
f. Vermögenserträgen;
g. weiteren Zuwendungen und Einkünften.
1Die Sektion kennt folgende Mitgliederkategorien:
a. Aktivmitglieder;
b. Solidarmitglieder;
c. Ehrenmitglieder.
2Aktivmitglieder und Solidarmitglieder haben der Sektion einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Generalversammlung setzt die Beiträge für die einzelnen Mitgliederkategorien fest. Ehrenmitglieder sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch Aktivmitglieder oder Solidarmitglieder sind.
Aktivmitglieder werden auf Antrag Einzelmitglieder des SBV im Sinne von Artikel 7 der SBV-Statuten, die im Tätigkeitsgebiet der Sektion wohnen oder arbeiten oder eine andere Verbindung geltend machen können.
Solidarmitglieder können auf Antrag natürliche oder juristische Personen werden, welche die Bedingungen für eine Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, die aber die Sektion bei der Umsetzung ihrer Ziele unterstützen möchten.
1Der Präsident befindet über die Aufnahmeanträge.
2Bei Anfechtung durch die betroffene Person binnen 30 Tagen entscheidet die Generalversammlung.
1Die Einzelmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 nicht mehr erfüllt sind.
2In den übrigen Fällen endet die Mitgliedschaft:
a. durch Austritt auf Ende des laufenden Kalenderjahrs, die unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der Sektion schriftlich zu melden ist;
b. durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied den Interessen des SBV oder blinder und sehbehinderter Menschen im Allgemeinen zuwiderhandelt; bei Anfechtung durch die betroffene Person binnen 30 Tagen entscheidet die Generalversammlung;
c. durch Streichung. Wer ohne triftigen Grund mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion in Rückstand gerät, wird von der Mitgliedschaft suspendiert. Werden die ausstehenden Beträge nicht binnen nützlicher Frist beglichen oder wird der geschuldete Betrag nicht erlassen, erfolgt die Streichung des Mitglieds;
3Die laufenden finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder werden durch den Verlust der Mitgliedschaft nicht berührt. Es besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Sektion.
Die Generalversammlung kann natürliche oder juristische Personen, die sich um die Sektion oder die Belange blinder und sehbehinderter Menschen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Sektion ernennen.
Die Organe der Sektion sind:
a. die Generalversammlung;
b. der Sektionsvorstand;
c. die Revisionsstelle.
1Die Organmitglieder sind verpflichtet in den Ausstand zu treten, wenn Sektionsgeschäfte behandelt werden, welche ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden Personen berühren.
2Personen unter 16 Jahren und juristische Personen können nicht als Mitglied eines Organs der Sektion gewählt werden.
1Die Generalversammlung umfasst sämtliche Aktivmitglieder der Sektion, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2Zudem nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil:
a. die übrigen Mitglieder der Sektionsorgane;
b. die übrigen natürlichen Personen, die Mitglieder (Solidar und Ehrenmitglieder) der Sektion sind;
c. eine Delegation jeder juristischen Person, die Mitglied der Sektion ist;
d. die vom SBV bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter.
1Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion.
2Sie hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a. Behandlung der eingereichten Anträge;
b. Wahl der übrigen statutarischen Organe sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten, welche die Sektion an der Delegiertenversammlung des SBV vertreten;
c. Ernennung der Ehrenmitglieder;
d. Festlegung der Jahresbeiträge und der grundsätzlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Mitgliederkategorien;
e. Festlegung des Finanzkompetenzrahmens des Vorstandes und Gewährung von Krediten, die diese Grenze überschreiten
f. Beschlussfassung über das Protokoll der letzten GV, den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands;
g. Revision der Statuten;
h. Austritt aus dem SBV;
i. Auflösung der Sektion.
1Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitglieder haben das Anrecht, schriftliche Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese müssen bis 30 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidium eingereicht werden. Alle fristgerecht eingereichten Anträge sind zwingend auf die Traktandenliste zu setzen.
2Der Vorstand kann zusätzlich eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Versammlung darum ersucht. Dem Ersuchen liegen die Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen bei.
3Die Traktandenliste sowie alle weiteren Unterlagen werden den Sektionsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt.
1Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident der Sektion, bei deren oder dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Sind beide verhindert, wählt die Generalversammlung eine Versammlungsleitung aus ihrer Mitte.
3Die Generalversammlung kann nur die auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandeln. An der Versammlung gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem traktandierten Geschäft stehen. Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens 10 % aller Mitglieder ausmachen, behandelt werden; davon ausgenommen sind Anträge betreffend:
a. eine Statutenrevision;
b. den Austritt aus dem SBV;
c. die Auflösung der Sektion.
4Die anwesenden Mitglieder der Versammlung verfügen über je eine Stimme. Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
5Abstimmungen werden mit offenem Handmehr durchgeführt, sofern diese Statuten nichts anderes bestimmen. Es gilt das relative Mehr. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende enthält sich der Stimme; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
6Wahlen werden offen durchgeführt, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit sind die Aktivmitgliedschaft und in zweiter Linie die Dauer der Mitgliedschaft in der Sektion entscheidend.
2Die Aktivmitglieder müssen die Mehrheit des Vorstands bilden. Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Co-Präsidentinnen und Co-Präsidenten müssen Einzelmitglieder des SBV sein.
3Die Mitglieder des Sektionsvorstands werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Ein Mitglied des Sektionsvorstands darf nicht mehr als zwölf aufeinanderfolgende Jahre im Amt bleiben. Wird ein Vorstandsmitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt, kann sie oder er dieses Amt während maximal 20 Jahren ausüben, wobei die kumulierte Amtszeit von Vorstandsmitgliedschaft und Präsidentschaft nicht mehr als zwanzig Jahre betragen darf.
4Während der Amtsdauer sind Ergänzungswahlen möglich.
5Der Sektionsvorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Generalversammlung abberufen werden (Art. 65 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches).
6Auf allen Organisationsstufen gilt kollektive Zeichnungsberechtigung (Vieraugenprinzip).
1Der Sektionsvorstand hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a. Führung der Sektion und Vertretung nach aussen;
b. Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und Unterbreitung von Anträgen an dieses Organ;
c. Verteilung der Aufgaben (insbesondere Kassenführung) unter den Vorstandsmitgliedern oder Delegation der Aufgaben an Dritte;
d. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
e. Genehmigung des Budgets unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung;
f. Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen;
g. Beschlussfassung über Leistungen der Sektion an Einzelmitglieder, unter Vorbehalt diesbezüglicher Beschlüsse der Generalversammlung;
h. Ernennung der Vertretung der Sektionspräsidentin oder des Sektionspräsidenten innerhalb des Sektionenrats des SBV;
i. Beschlussfassung über Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist.
2Der Sektionsvorstand kann Beschlüsse, die in seine Zuständigkeit fallen, der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreiten.
Der Sektionsvorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich. Er ist zudem auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder innerhalb von drei Wochen einzuberufen.
1Der Sektionsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
3Abstimmungen erfolgen offen, sofern der Sektionsvorstand nichts anderes beschliesst. Massgebend ist das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid; eine Stimmenthaltung ist in diesem Fall nicht zulässig.
4Bei Wahlen gilt Artikel 16 Absatz 6 sinngemäss.
1Der Vorstand kann die Sektion unter seiner Verantwortung mit einem professionellen Sekretariat ausstatten.
2Er legt insbesondere den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben der Mitglieder des Sekretariats fest.
3Er stellt sicher, dass bei der Ausübung der operativen Tätigkeiten den besonderen Bedürfnissen der blinden und sehbehinderten Menschen Rechnung getragen wird.
4Er kann die Personalverwaltung ganz oder teilweise dem SBV oder einer anderen Einrichtung übertragen.
Der Sektionsvorstand kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Generalversammlung ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt.
1Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Treuhandstelle oder aus zwei handlungsfähigen, natürlichen Personen zusammen.
2Die an der Revision beteiligten Personen dürfen nicht Mitglied im Sektionsvorstand sein oder dieses Amt während des gesamten oder eines Teils des Berichtsjahrs ausgeübt haben.
3Die Revisionsstelle wird für 4 Jahre ernannt. Sie ist wiederwähl bar.
1Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und Vermögenslage der Sektion.
2Sie erhält Zugang zu allen buchführungsrelevanten Unterlagen. Die Jahresrechnung ist ihr in der Regel bis spätestens bis 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung des folgenden Jahres für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
3Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung jährlich schriftlich Bericht. Sie fasst diesen Bericht an der Generalversammlung mündlich zusammen und steht den Mitgliedern der Versammlung für die Beantwortung ihrer Fragen zur Verfügung. Wenn beide Revisoren an der Teilnahme an der Generalversammlung verhindert sind, wird der Revisorenbericht von einer vom Vorstand bestimmten Person vorgelesen. Allfällige Antworten auf Fragen werden im Protokoll erwähnt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Sektion ist ausgeschlossen.
2Die Sektion haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen.
3Die Sektionen und der SBV haften ausschliesslich für ihre eigenen Verbindlichkeiten.
Die Statuten liegen in deutscher Sprache vor.
1Die vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung mit Dreifünftelmehrheit ganz oder teilweise revidiert werden.
2Die Statutenänderung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.
1Der Austritt aus dem SBV wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
2Der Austritt wird erst mit der Übernahme aller betroffenen Einzelmitglieder des SBV durch eine oder mehrere andere Sektionen
1Die Auflösung der Sektion wird von der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen.
2Das noch vorhandene Sektionsvermögen wird dem SBV übergeben; eine Aufteilung des Vermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Bildet sich innerhalb von zehn Jahren eine neue Sektion mit einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet, wird ihr das Sektionsvermögen zugesprochen. Andernfalls geht das Vermögen endgültig in den Besitz des SBV über.
3Die Auflösung erfolgt frühestens bei Übernahme der verbleibenden Einzelmitglieder des SBV durch eine oder mehrere andere Sektionen.
Bis zur ersten Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Statuten entspricht die Zusammensetzung des Sektionsvorstands jener des vormaligen Vorstands. Anlässlich dieser ersten Generalversammlung wird ein Sektionsvorstand gemäss den vorliegenden Statuten gewählt. Die Amtszeit im vormaligen Sektionsvorstand wird an die Gesamtamtszeitdauer nach Artikel 17 Absatz 3 angerechnet.
1Die vorliegenden Statuten treten per 11.03.2023 in Kraft.
2Die bisherigen Statuten werden durch diese
Statuten aufgehoben und ersetzt.
Chur, 11. März 2023
Arno Tschudi Präsident
Josua
Stoffel Vizepräsident